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A. Betriebsordnung Die vorliegende Betriebsordnung gilt für Fremdfirmen und Lieferanten der folgenden Unternehmen an den Standorten Herdecke und Hagen Vorhalle: - Ewald Dörken AG
- Ewald Dörken GmbH & Co. KG
- Dörken MKS Systeme GmbH & Co. KG
- Protec Systempasten GmbH
- Dörken GmbH & Co. KG
- Dörken Kunststoffbahnen GmbH & Co. KG
- CD - Color GmbH & Co. KG
- Dörken Service GmbH
In unserem Unternehmen haben Arbeitssicherheit und Umweltschutz den gleichen Stellenwert wie Produktion und Arbeitsablauf. Es gilt der Grundsatz: "Im Zweifel für die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz". Unsere "Betriebsordnung für Fremdfirmen und Lieferanten" dient der Arbeitssicherheit Ihrer und unserer Mitarbeiter sowie des Umweltschutzes. Die darin enthaltenen Gebote und Verbote sind im Interesse Ihrer und unserer Mitarbeiter unbedingt einzuhalten. 1. Einführung Alle einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, umweltrelevante Bestimmungen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeits-medizinischen Regeln einschließlich der für unsere Unternehmensteile geltenden Unfall-verhütungsvorschriften müssen von Ihnen, Ihren Mitarbeitern und den von Ihnen bestellten bzw. weiter eingeschalteten Subunternehmen bei der Ausführung des Auftrages beachtet werden. Die für die Durchführung der Arbeiten in unseren Unternehmensteilen von Ihnen eingesetzten Führungskräfte (Aufsichtspersonen) sind für die gründliche Unterweisung Ihrer Mitarbeiter zuständig und verantwortlich. 2. Folgen bei Nichtbeachtung Bei Verstößen gegen sicherheits- und umweltrelevante Bestimmungen sind unsere Beauftragten berechtigt: - die Einstellung der Arbeiten bis zur Behebung des Mangels anzuordnen - zuwiderhandelnde Mitarbeiter von der weiteren Tätigkeit auszuschließen. Befolgen Sie unbedingt die Anordnungen und Weisungen unserer Beauftragten, unserer und Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Koordinators und des Umweltbeauftragten. Wichtig: Die Aufsicht durch unsere Beauftragten entbindet Ihre Führungskräfte und Aufsichtspersonen nicht von ihren eigenen Führungspflichten und der Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeitern. 3. Zugangsberechtigung Grundsätzlich haben sich alle Fremdfirmen/ Lieferanten vor jedem Zugang zum Betriebsgelände in Herdecke und in Hagen Vorhalle an der Zentrale/Pforte zu melden; dort wird eine entsprechende Erlaubnis zum Befahren des Betriebsgeländes ausgestellt. Nur so können im Gefahrfall (Brand, Explosion) entsprechende Maßnahmen zur Evakuierung/ Rettung der auf dem Betriebsgelände befindlichen Personen eingeleitet werden. Die Zugangsberechtigung ist vor Verlassen des Betriebsgeländes wieder an der Zentrale/Pforte abzugeben. Fußgänger erhalten zudem eine Karte für das Zutrittskontrollsystem. 4. Wichtige Rufnummern Die nachfolgend aufgeführten Telefonnummern sind von jedem Werkseigenen Telefon zu erreichen und sollten Ihren Mitarbeitern bekannt sein. 5. Verhalten bei Unfällen, im Brandfall oder bei Explosionen Bei Unfällen können Sie unsere Sanitäts-/ Erste-Hilfe-Station in Anspruch nehmen. Sie befindet sich im Gebäude I/16 - Unfallnotruf/ Betriebssanitäter:
Telefon : 229 Kurzwahl: 773, 774, 775 Melden Sie uns unverzüglich alle Arbeitsunfälle Ihrer Mitarbeiter. Unabhängig davon sind Sie verpflichtet, bei einem Arbeitsunfall die gesetzlichen Meldepflichten zu erfüllen (Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsichtsamt). Bei Feuerausbruch oder Explosion ist sofort die Zentrale oder der Pförtner zu benachrichtigen, der dann alles weitere veranlassen wird. - Zentrale: Pförtner:
Telefon : 211 Telefon: 279 6. Arbeitssicherheit und Umweltschutz In allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes betreut Sie unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. unser Umweltbeauftragter (Abteilung ASU). - Sicherheitsfachkraft/ Umweltbeauftragter (Abteilung ASU):
Telefon : 231, 433 Kurzwahl: 761, 760 Sie steht Ihnen jederzeit für Auskünfte zur Verfügung und wird Sie z.B. über die durch die einzelnen Anlagen und Verfahren entstehenden Gefährdungen und Maßnahmen zu deren Verhütung beraten. Anträge auf Genehmigung und Erlaubnis sowie Meldungen, die diese "Betriebsordnung für Fremdfirmen" vorschreibt, sind an den Koordinator bzw. an die Fachabteilung für Arbeitsssicherheit (ASU) unseres Unternehmens zu richten. 7. Verhalten a) Unterrichten Sie den Leiter der Abteilung, in dessen Bereich Sie tätig sind, sowie den Koordinator vom Beginn und Ende Ihrer Arbeiten. b) Reichen Sie uns eine Liste aller Mitarbeiter und Subunternehmen, sowie deren Mitarbeiter ein, die bei der Ausführung des Auftrages auf unserem Betriebsgelände tätig werden. Dies gilt auch bei Wechsel von Mitarbeitern und Subunternehmen im Verlauf des Auftrages. c) Weisen Sie uns unbedingt auf evtl. Störungen des Betriebsablaufes hin. Melden Sie uns unverzüglich alle Störungen und Unregelmäßigkeiten, die während der Ausführung des Auftrags auftreten. d) Koordinieren Sie die täglichen Arbeiten mit unserem Koordinator unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten und Notwendigkeiten. e) Die von Ihnen eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Hilfsmittel, insbesondere Leitern und Gerüste, müssen in geprüftem (Prüfstempel), arbeitssicherem Zustand sein. Sie sind beim Verlassen des Arbeitsplatzes unter Verschluß zu bringen oder anderweitig zu sichern, so dass keine Gefahren für Personen oder Sachen von ihnen ausgehen. f) Mitarbeiter, die Flurförderzeuge, Krane und Hubarbeitsbühnen betätigen, müssen im Besitz eines entsprechenden schriftlichen Auftrages sein und diesen während ihrer Tätigkeit jederzeit vorweisen können. Der Nachweis einer körperlichen Eignung (Arbeitsmedizinischer Grundsatz - G 25) ist auf verlangen nachzuweisen. g) Setzen Sie nur besonders qualifizierte Mitarbeiter für gefährliche Arbeiten ein. h) Stellen Sie bei Arbeiten an Einrichtungen oder in Räumlichkeiten unseres Unternehmens sicher, dass die Arbeiten durch einen unserer Beauftragten freigegeben sind (Erlaubnisschein, Befahrerlaubnis). i) Achten Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiter, sowie die Mitarbeiter der Ihnen unterstellten Subunternehmen, die notwendigen Körperschutzmittel (Schutzbrillen, Schutzschuhe, Schutzhelm, usw.) tragen. 8. Innerbetriebliche Sicherheitsbestimmungen Beachten Sie unsere besonderen innerbetrieblichen Sicherheitsbestimmungen: a) Werkzeuge, Geräte, Einrichtungen und Anlagen unseres Unternehmens dürfen ohne unsere Erlaubnis nicht benutzt werden. b) Materiallager und Materialstapel müssen so angelegt werden, dass sie die Arbeitssicherheit, den Produktionsablauf und den Verkehrsfluß nicht gefährden. c) Ausschachtungen, Gräben, offenstehende Kanäle, Bodenöffnungen usw. sind überall und ausreichend zu sichern. d) Das Mitbringen und Trinken von alkoholischen Getränken im Betrieb ist nicht gestattet. Deshalb gilt ein generelles Verbot. Beeinträchtigungen durch Medikamente sind der zuständigen Führungskraft und dem Koordinator vor Arbeitaufnahme mitzuteilen, damit diese eine Entscheidung über den Einsatz fällen kann. Mitarbeiter, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unerlaubt unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss stehen, werden vom Betriebsgelände verwiesen. e) Rauchen ist auf dem gesamten Firmengelände, außer in den dafür vorgesehenen Räumen, verboten. Mißachtung des Rauchverbots führt automatisch zum Betriebsverweis. f) Auf dem Gelände unseres Unternehmens gelten nicht die Bestimmungen des öffentlichen Straßenverkehrs (Straßenverkehrsordnung). Folgende innerbetrieblichen Verkehrsregelungen sind daher zu beachten: - auf den Werksgeländen gilt rechts vor links, - Gabelstapler haben Vorrang vor anderen Fahrzeugen, - es ist insbesondere auf Fußgänger zu achten. Auf dem gesamten Betriebsgelände darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Betriebsfremde Fahrzeuge dürfen nur zum Be- und Entladen auf das Betriebsgelände. Unnötiges hupen (insbesondere vor verschlossener Schranke) ist zu unterlassen. g) Die Parkordnung unseres Hauses ist zu beachten. Innerbetriebliche Parkplätze werden von der Zentrale im Einzelfall zugewiesen (Parkerlaubnisschein). h) Das Betreten nicht zu Ihrem Einsatzbereich gehörender Betriebsteile ist im Interesse Ihrer eigenen Sicherheit verboten. Ausnahmsweise dürfen andere Betriebsteile nach Absprache mit den zuständigen Bereichsleitern oder dem Koordinator betreten werden, soweit dies zur Erfüllung Ihres Auftrags notwendig ist. i) Gebots-, Verbots- und Warnschilder müssen beachtet werden. Sie dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden. j) Fluchtwege und Fluchttüren sind gekennzeichnet. Sie sind jederzeit freizuhalten; Markierungen dürfen nicht entfernt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Brandschutztüren dürfen in ihrer Funktion nicht eingeschränkt werden (z.B. Keile). k) Feuerlöscheinrichtungen, wie Hydranten, Ring-/ Trockenleitungen, Feuerlöscher und entsprechende Hinweisschilder, dürfen nicht verdeckt, zugestellt oder anderweitig unbenutzbar gemacht werden. Sie müssen jederzeit zugänglich sein. Beschädigungen sind sofort zu melden. 9. Gefährliche Arbeiten Gefährliche Arbeiten i.S. von berufgenossenschaftlichen Verordnungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Koordinators oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dürfen nur nach Ausstellung eines entsprechenden Erlaubnisscheines durchgeführt werden. Als gefährliche Arbeiten gelten insbesondere: - der Umgang mit gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung), - Arbeiten an oder in der Nähe elektrischer Anlagen und Einrichtungen, - Arbeiten mit Feuer (Schweißen, Brennen, Heizen) und brennbaren Flüssigkeiten, - Arbeiten in engen Räumen und Behältern, - Arbeiten mit Flurförderzeugen und Hubarbeitsbühnen, - Arbeiten, bei denen die Strahlenschutz - Verordnung zu beachten ist, - Arbeiten, die besonderer Vorsorge bedürfen, weil unmittelbare Gefahren für Ihre und unsere Mitarbeiter bestehen. Weitere Tätigkeiten bedürfen ebenfalls der besonderen Erlaubnis: - Arbeiten an u. auf Rohrbrücken I Schornsteinen I Silos - besonders gefährliche Arbeiten ( z.B. während laufender Produktion, Alleinarbeit, Absturzgefahr ) - Arbeiten in Räumen I Bereichen mit C02-Anlagen - Feuerarbeiten in anderen Räumen I Bereichen und im Freien - Arbeiten bei denen mit dem Auftreten gefährlicher Stoffe zu rechnen ist - Arbeiten von Fremdfirmen zu unüblichen Zeiten (nach Dienstschluß, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) - Arbeiten an Umweltschutz relevanten Anlagen / -teilen und Einrichtungen sowie Arbeiten die besondere Umweltschutzmaßnahmen erfordern 10. Koordination von Arbeiten Bei möglicher gegenseitiger Gefährdung wird zur Abstimmung der Tätigkeiten ein Koordinator eingesetzt. Er ist Ihnen und den von Ihnen eingesetzten Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Sprechen Sie vor Beginn der Arbeiten mit dem Koordinator ab, ob und welche Sicherheitsmaßnahmen notwendig sind. Der Koordinator entbindet Sie nicht von der Aufsichtspflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern. Die von uns für die werksübergreifenden Bereiche bestellten Koordinatoren gem. berufsgenossenschaftlichen Verordnungen sind: - Herr Stetter:
Telefon : 887 Kurzwahl : *8321 bzw. - Herr Wollny:
Telefon : 352 Kurzwahl : *8327 bzw. - Herr Balazy (Bestandsmanagement):
Telefon: 342 Kurzwahl : *8338 bzw. - Herr Dreskes:
Telefon: 427 Kurzwahl : *8280 bzw. - Herr Ade (Elektro):
Telefon: 317 Kurzwahl : *8626 bzw. - Herr Hoffmann (Schlosserei):
Telefon: 319 Kurzwahl : *8635 Für Hagen- Vorhalle (02331) 9390 - : - Herr Odendahl:
Telefon: 100 bzw. - Herr Jung:
Telefon: 120 bzw. - Herr Hanke (Schlosserei):
Telefon: 126 bzw. - Herr Menge (Elektro):
Telefon: 181 Die in der BGV C 22 "Bauarbeiten" (vormals VBG 37) § 4 geforderte und nach § 5 einzusetzende Aufsichtsperson hat sich zwecks Koordination bei Auftragsbestätigung und vor Arbeitsbeginn mit o.a. Herren in Verbindung zu setzen. 11. Umgang mit Gefahrstoffen Beim Umgang mit Gefahrstoffen, insbesondere Chemikalien, Ölen, Kraftstoffen usw., sind die besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Gefahrstoff - Verordnung) einzuhalten. Dazu zählen u.a.: - Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung - Beachten des Rauchverbotes - Vermeiden von elektrostatischer Aufladung (erden) - Bereithalten der Betriebsanweisungen - Kennzeichnung von Produkten - Schulung der beteiligten Mitarbeiter 12. Umweltschutz Zum Schutze der Umwelt (Boden, Luft, Gewässer) sind die folgenden Bestimmungen unbedingt zu beachten, da ein Zuwiderhandeln kein"Kavaliersdelikt" sondern u.U. eine Straftat darstellt: - Eindringen von wassergefährdenden Stoffen und Flüssigkeiten in die Kanalisation vermeiden, - bei Leckagen ist sofort der Umweltbeauftragte zu benachrichtigen (siehe Punkt 6), - auslaufende Flüssigkeiten sind mit geeigneten Mitteln aufzunehmen und nach Rücksprache mit dem Umweltbeauftragten zu entsorgen, - unnötiges Laufenlassen von Motoren vermeiden. Während den auszuführenden Arbeiten (und nach deren Abschluß) ist der Arbeitsplatz in sauberem und ordentlichem Zustand zu halten bzw. zu verlassen. Abfälle müssen von Ihnen entsorgt werden und dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Koordinators oder des zuständigen Abteilungsleiters in dafür vorgesehene Behälter entsorgt werden. 13. Arbeiten an oder in der Nähe spannungsführender Anlagen/ Einrichtungen Bei Arbeiten an oder in der Nähe spannungsführender Anlagen oder Einrichtungen muss auch die für diesen Bereich zuständige Fachabteilung eingeschaltet werden. Elektrische Energie darf nur an den Ihnen besonders zugeordneten Speisepunkten entnommen werden. Andere elektrische Anschlüsse an das Betriebsnetz dürfen nur von der Technischen Abteilung TA ( Elektrowerkstatt), unter Einschaltung des Koordinators, durchgeführt werden. - Herr Ade (Elektrowerkstatt):
Telefon : 317 Kurzwahl : *8626 14. Feuergefährliche Arbeiten Falls im Zuge der Auftragserledigung mit offenem Feuer gearbeitet werden muss, ist vor Arbeitsaufnahme unser Koordinator zu benachrichtigen (Erlaubnisschein!). Schweiß- und Lötarbeiten an bestimmten Anlagen und Einrichtungen dürfen nur von hierfür qualifizierten Mitarbeitern mit entsprechender behördlicher Erlaubnis vorgenommen werden. Arbeiten, bei denen offenes Licht oder glühende Partikel zu erwarten sind (z.B. Schweißen, Schneiden, Trennen etc.), sind vor Arbeitsbeginn mit dem Koordinator abzusprechen. Besondere Maßnahmen sind festzulegen. Hierzu gehört u. a. die Erfordernis einer Brandwache. 15. Unterweisung Sie sind verpflichtet, Ihre Führungskräfte, Mitarbeiter, sowie die Mitarbeiter aller eingeschalteter Subunternehmen vor Beginn ihrer Tätigkeit über den Inhalt unserer "Betriebsordnung für Fremdfirmen und Lieferanten" zu unterweisen, und haben dafür zu sorgen, dass Ihre Mitarbeiter sich an die Gebote und Verbote dieser Betriebsordnung halten. Die Unterweisung über die Arbeitsbedingungen und Gefährdungen ist mindestens einmal jährlich (besser monatlich) zu wiederholen. 16. Persönliche Schutzausrüstung/ Arbeitsmittel Persönliche Schutzausrüstungen sind von der Fremdfirma zu stellen. Arbeitsmittel (z.B. Maschinen, Krane etc.) müssen den Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Prüfbücher sind auf Verlangen vorzuzeigen. 17. Mobilfunkgeräte Bei Arbeiten an Maschinen, Apparaten, Handhabungsgeräten, beim Führen von Fahrzeugen (incl. FFZ) und Kranen sowie in gefährlichen Bereichen (explosionsgefährdete Bereiche) dürfen Mobilfunkgeräte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht mitgeführt werden. 18. Fotografierverbot Auf dem gesamten Firmengelände gilt ein absolutes Fotografierverbot. Dies schließt auch Aufnahmen mit Mobilfunkgeräten mit Kamerafunktion ein. Ausnahmen hiervon müssen durch Vorstand oder Geschäftsleitung genehmigt werden. B Mindestbedingungen für die Auftragsvergabe Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei der Ausführung, Lieferung und Montage einer Anlage den Stand der Technik zu gewährleisten. Insbesondere sind die nachfolgend aufgeführten Vorschriften, Regeln der Technik und den zugehörigen Richtlinien zusätzlich zu den Vertragsbedingungen einzuhalten und zu beachten: - die Unfallverhütungsvorschriften ( UVV ), insbesondere
BGV A 1 "Grundsätze der Prävention" BGV B 3 (vormals VBG 121) "Lärm" - das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG ),
- das Sozialgesetzbuch ( SGB VII )
- die Betriebssicherheitsverordnung ( ersetzt VbF und ArbStättV )
- die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF ),
- die Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV ) mit den zugehörigen ASR,
- die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (
BetrSichV ) - die Gefahrstoffverordnung 2004 ( GefStoffV ), REACH
- die DIN- und VDE- Richtlinien,
- die Bestimmungen über TÜV Abnahmen,
- die EG - Richtlinien, insbesondere ( 89/392/EWG )
Entstehende Kosten und Folgekosten, die sich aus der Nichtbeachtung der vorgenannten Bedingungen ergeben, gehen zu Lasten des Generalunternehmers bzw. unseres Auftragnehmers. Zu diesen Kosten gehören insbesondere auch Verdienst-ausfälle, die sich aus Terminverzügen ergeben.
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