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I. Geltungsbereich 1. Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Der Einbeziehung von allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehr- und/oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde schriftlich zugestimmt. 2. Aus der Annahme der Ware oder Dienstleistung kann nicht auf die Wirksamkeit anderer Bedingungen geschlossen werden. 3. Der Lieferant ist verpflichtet, Abweichungen von unserer Anfrage in seinem Angebot besonders hervorzuheben. II. Vertragsschluss 1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, das in unserer Bestellung liegende Angebot innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, sind wir an diese nicht gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen. 3. Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. 4. Die in unseren Bestellungen aufgeführte Bestell-Nr. und Lieferanten- Nr. sind bei Rechnungsbelegung sowie in sämtlichem Schriftverkehr anzuführen. 5. Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung oder einer gleich lautenden Urkunde innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt. 6. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und dem Inhalt unserer Bestellung sowie spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. 7. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches, sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen werden, bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Anforderungen an uns zurückzugeben. III. Liefertermine 1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen. 2. Im Falle vereinbarter Liefertermine ist der Lieferant dann nicht zur vorzeitigen Leistungserbringung befugt, wenn berechtigte betriebliche Belange einer vorzeitigen Annahme der Ware entgegenstehen (z.B. fehlende Lagerkapazität). Eine Abnahmeverweigerung unsererseits löst in diesen Fällen keinen Annahmeverzug aus. Eine vorzeitige Andienung führt nicht zur Vorverlagerung der Fälligkeit des Kaufpreises. 3. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettobestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5% des Nettobestellwertes und/oder Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. § 343 BGB bleibt vorbehalten. IV. Versand und Transport 1. Alle Lieferungen erfolgen frei Werk einschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben. Erfolgt die Lieferung aufgrund einer besonderen Vereinbarung nicht frei Werk, hat der Lieferant auf seine Kosten eine Transportversicherung abzuschließen. 2. Die Gefahr geht mit der Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über. 3. Wir sind berechtigt nach unserer Wahl dem Lieferanten Verpackungsmaterial auf seine Kosten und Gefahr zurückzugeben oder zu entsorgen; eine Verpflichtung zur Rückgabe oder Entsorgung besteht nicht. Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung bleiben unberührt. V. Dokumentation Lieferscheine Rechnungen und Paketzettel sind am Tage der Lieferung in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen, Monatsrechnungen bis zum dritten Werktag des darauf folgenden Monats. VI. Preise 1. Die Preise für die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten verstehen sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung netto zzgl. gesetzlicher USt aber einschließlich Verpackungen, Fracht, Porto und im Zweifel Versicherung. 2. Wenn nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine Preise nicht herabsetzt. 3. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleichwertige Voraussetzungen bieten. VII. Rechnung, Zahlung und Abtretung 1. Zahlungen erfolgen erst nach vollständigem Eingang mangelfreier Ware und der Rechnung. Bei schriftlich vereinbarten Teillieferungen gilt dies entsprechend. 2. Die Bezahlung erfolgt mangels anders lautender Vereinbarung bis zu vierzehn Tagen abzüglich drei Prozent Skonto oder bis zu dreißig Tagen netto. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Soweit wir bei Zahlungen an den Lieferanten zum Skontoabzug berechtigt sind, ist für die Berechnung der Skontofrist bei Auseinanderfallen des Eintreffens der Lieferung und des Zugangs der Rechnung das jeweils zeitlich letzte Ereignis maßgebend, soweit nicht eine andere Fälligkeit schriftlich vereinbart ist. 3. Erfolgt die Zahlung vereinbarungsgemäß durch Wechsel, trägt der Auftraggeber die Wechselsteuer und die marktüblichen Diskontspesen. 4. Zahlungen an den Lieferanten bedeuten grundsätzlich keine Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der vom Vertragspartner erbrachten Leistung 5. Forderungen des Lieferanten gegenüber uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. VIII. Garantie, Gewährleistung und Beanstandung 1. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Bei anfänglich nicht erkennbaren Mängeln ist es ausreichend, wenn diese binnen zwei Wochen nach Entdeckung angezeigt werden. 2. Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach unserer Wahl Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt nach Benachrichtigung des Lieferanten die Nachbesserung auf dessen Kosten selber vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. 3. Soweit die Lieferung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist findet § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten Anwendung: • Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten, sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend. • Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichung infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden. Insbesondere bei Abweichungen von den technischen Mindestan-forderungen ist die Genehmigungsfiktion ausgeschlossen. • Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel. IX. Produzentenhaftung Für Schäden, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Haftung insoweit frei, als dass nicht auch ein Mitverschulden unsererseits für den Schaden mitverantwortlich war. X. Schutzrechte Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. XI. Schlussbestimmungen 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutsches Recht. UN Kaufrecht wird ausdrücklich abbedungen. 2. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute ist unser Sitz. 3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebtem wirtschaftlichem Erfolg so weit wie möglich Rechnung trägt.
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